Erb­bau­recht

Zeit­lich begrenz­tes, ver­äu­ßer­li­ches und ver­erb­li­ches Recht, ein Grund­stück oder den Teil eines Grund­stücks wie ein Eigen­tü­mer zu nut­zen. Das Erb­bau­recht ist dem Eigen­tum weit­ge­hend gleich­ge­stellt. Der Erb­bau­be­rech­tig­te hat des­halb alle sonst mit dem Eigen­tum ver­bun­de­nen Rech­te, sofern die­se Rech­te nicht im Erb­bau­rechts­ver­trag, mit dem das Erb­bau­recht begrün­det wird, aus­drück­lich ein­ge­schränkt wer­den. Ledig­lich die Grund­stücks­sub­stanz und damit ver­bun­de­ne even­tu­el­le Wert­stei­ge­run­gen ver­blei­ben stets beim Eigentümer.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist beim Kauf eines Erb­bau­rechts nicht nur der Bau­trä­ger­ver­trag, son­dern auch der Ver­trag, mit dem das Erb­bau­recht bestellt wur­de, sorg­fäl­tig zu prü­fen. Nicht sel­ten ist die­ser Erb­bau­rechts­be­stel­lungs­ver­trag mit den berech­tig­ten Inter­es­sen des Käu­fers nicht ver­ein­bar (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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