Kurz­le­bi­ge Bauteile

Bau­tei­le eines Gebäu­des mit kur­zer Lebens­dau­er (z.B. Glüh­bir­nen, Sicherungen).

Beim Bau­trä­ger­ver­trag (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen) haf­tet der Bau­trä­ger auch für die Sach­män­gel­frei­heit (Man­gel) kurz­le­bi­ger Bau­tei­le eben­so wie für die Sach­män­gel­frei­heit von Verschleißteilen.

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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