Min­de­rung

Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses im Kauf­ver­trag oder der Ver­gü­tung im Werk­ver­trag wegen eines Man­gels des Kauf­ge­gen­stan­des oder Werkes.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag kann der Käu­fer Min­de­rung ver­lan­gen, also Redu­zie­rung des Kauf­prei­ses, wenn der Grund und Boden oder das Bau­werk einen Man­gel auf­wei­sen. Der Min­de­rungs­be­trag ent­spricht der infol­ge des Man­gels ein­ge­tre­te­nen Wert­min­de­rung. Der Min­de­rungs­an­spruch kann ver­trag­lich weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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