Sach­man­gel

Eine Sache hat einen Sach­man­gel, wenn sie nicht die Beschaf­fen­heit auf­weist, die sie haben soll (Soll­be­schaf­fen­heit). Die­se Soll­be­schaf­fen­heit wird grund­sätz­lich durch die Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­part­ner bestimmt. Eine Sache ist des­halb so, wie sie sein soll und mit­hin grund­sätz­lich man­gel­frei, wenn sie alle ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Eigen­schaf­ten auf­weist; auf den Ver­wen­dungs­zweck oder all­ge­mei­ne Qua­li­täts­stan­dards kommt es dann nicht an. Nur wenn ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen feh­len, die Ver­trags­part­ner also die Eigen­schaft einer Sache im Ver­trag nicht oder nicht voll­stän­dig bestimmt haben, oder wenn die Ver­trags­part­ner still­schwei­gend eine bestimm­te Funk­ti­ons­tüch­tig­keit ver­ein­bart haben, wird die Soll­be­schaf­fen­heit auch nach dem Ver­wen­dungs­zweck bestimmt. Dann ist ent­schei­dend, ob die Sache für den von den Ver­trags­part­nern vor­aus­ge­setz­ten Zweck ver­wend­bar ist oder sich, man­gels beson­de­rer ver­trag­li­cher Zweck­be­stim­mung, für den gewöhn­li­chen Ver­wen­dungs­zweck eignet.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wer­den die ver­trag­lich geschul­de­ten Eigen­schaf­ten des Grund und Bodens sowie des Bau­werks durch den eigent­li­chen Ver­trag, die Bau­be­schrei­bung und die Bau­plä­ne fest­ge­legt. Wenn der Grund und Boden und das Gebäu­de den Fest­le­gun­gen in Ver­trag, Bau­be­schrei­bung und Bau­plä­nen ent­spre­chen, ist das Objekt grund­sätz­lich man­gel­frei. Ob das auch dann gilt, wenn das Objekt bestimm­ten Wohn­zwe­cken oder all­ge­mei­nen Qua­li­täts­stan­dards letzt­lich nicht genügt, ist strei­tig. Des­halb ist es erfor­der­lich, im Bau­trä­ger­ver­trag aus­drück­lich fest­zu­le­gen, dass der Grund und Boden und die Pla­nung auch dem beab­sich­tig­ten Wohn­zweck und das Gebäu­de auch den all­ge­mei­nen Qua­li­täts­stan­dards, ins­be­son­de­re den aner­kann­ten Regeln der Bau­tech­nik, genü­gen müs­sen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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