Son­der­nut­zungs­recht

Recht eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers, bestimm­te Tei­le des Gemein­schafts­ei­gen­tums unter Aus­schluss der ande­ren Woh­nungs­ei­gen­tü­mer allei­ne zu nut­zen. Son­der­nut­zungs­rech­te wer­den vom tei­len­den Eigen­tü­mer bereits in der Tei­lungs­er­klä­rung oder spä­ter durch Ver­ein­ba­rung aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer begrün­det. Sie wer­den erst mit Ein­tra­gung im Grund­buch wirksam.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wird dem Bau­trä­ger häu­fig das Recht ein­ge­räumt, Son­der­nut­zungs­rech­te nach­träg­lich ohne Zustim­mung des Käu­fers zu begrün­den. Der­ar­ti­ge Rech­te für den Bau­trä­ger sind nur zuläs­sig, wenn sie ein­deu­tig bestimmt sind und die Rech­te des Käu­fers nicht beein­träch­ti­gen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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