Freiheit einer Person, ob, mit welcher Person und welchem Inhalt er einen Vertrag abschließt.
Beim Bauträgervertrag können die Beteiligten im Rahmen der Vertragsfreiheit sog. Individualvereinbarungen treffen. Die für Bauträgerverträge geltenden strengen Bestimmungen des Verbraucherschutzes sind auf diese Individualvereinbarungen dann unanwendbar. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Individualvereinbarung sind aber so hoch, dass angebliche Individualvereinbarungen in Bauträgerverträgen regelmäßig nicht anerkannt werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).