Woh­nungs­ei­gen­tum

Mit­ei­gen­tum an einem Grund­stück, das mit Son­der­ei­gen­tum an bestimm­ten Räu­men eines Gebäu­des ver­bun­den ist. Das Woh­nungs­ei­gen­tum berech­tigt den Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zur aus­schließ­li­chen Nut­zung der vom eige­nen Son­der­ei­gen­tum umfass­ten Räu­me des Gebäu­des und zur Mit­be­nut­zung aller nicht vom Son­der­ei­gen­tum ande­rer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umfass­ten Tei­le des Grund­stücks. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer regeln ihr Zusam­men­le­ben in der Gemein­schafts­ord­nung und durch Mehr­heits­be­schlüs­se der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag erge­ben sich beson­de­re Abgren­zungs­pro­ble­me zwi­schen Son­der- und Gemein­schafts­ei­gen­tum bei Bezugs­fer­tig­keitAbnah­me und voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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