Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Schlich­tung des Streits zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bauträger


Not­wen­dig­keit der Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Der Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger ist mit vie­len Unge­wiss­hei­ten ver­bun­den. Denn die Immo­bi­lie ist bei Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges regel­mä­ßig noch nicht errich­tet. Für den Bau jeder Immo­bi­lie aber gilt der Erfah­rungs­satz: kein Bau ohne Män­gel. Das ist der Grund, war­um die Gerich­te bis hin zum Bun­des­ge­richts­hof mit so vie­len Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Bau­trä­gern und deren Käu­fern belas­tet sind. Die Ver­mei­dung der­ar­ti­ger Rechts­strei­tig­kei­ten durch Schlich­tung beim Bau­trä­ger­ver­trag mit Hil­fe eines neu­tra­len, rechts­kun­di­gen Ver­mitt­ler drängt sich des­halb gera­de­zu auf.


Vor­tei­le der Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Die Schlich­tung beim Bau­trä­ger­ver­trag, also die ein­ver­nehm­li­che, außer­ge­richt­li­che Bei­le­gung des Strei­tes zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer durch einen neu­tra­len Drit­ten, kann deshalb

4 wich­ti­ge Auf­ga­ben erfüllen:

 

Die Über­ga­be der Immo­bi­lie an den Käu­fer wird ermöglicht.

Bei einem Streit zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer über die Erfül­lung der Pflich­ten des Ver­käu­fers aus dem Bau­trä­ger­ver­trag hält der Käu­fer regel­mä­ßig Tei­le des Kauf­prei­ses zurück, um die Besei­ti­gung von Män­geln oder die Erbrin­gung von Rest­ar­bei­ten durch den Bau­trä­ger zu erzwin­gen. Im Gegen­zug ver­wei­gert der Bau­trä­ger die Schlüs­sel­über­ga­be an den Käu­fer. Der Käu­fer kann die Immo­bi­lie also bis zur Ent­schei­dung des Streits durch ein Gericht nicht nutzen.

Die recht­zei­ti­ge Fer­tig­stel­lung der Immo­bi­lie wird ermöglicht.

Behält der Käu­fer bei einem Streit mit dem Bau­trä­ger Tei­le des Kauf­prei­ses ein, wird der Bau­trä­ger regel­mä­ßig die Arbei­ten am Kauf­ge­gen­stand ein­stel­len. Denn Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten in aller Regel ent­spre­chen­de Ver­trags­klau­seln. Damit wird die Fer­tig­stel­lung des Bau­werks bis zur Ent­schei­dung des Streits hinausgezögert.

Das mit einem Rechts­streit ver­bun­de­ne erheb­li­che Kos­ten­ri­si­ko wird vermieden.

Jeder Rechts­streit über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bau­trä­ger­ver­trag ist mit einem erheb­li­chen Kos­ten­ri­si­ko ver­bun­den. Denn die Gerichts- und Rechts­an­walts­kos­ten rich­ten sich nach dem sog. Streit­wert, der bei Immo­bi­li­en wegen des hohen Wer­tes der geschul­de­ten Leis­tun­gen regel­mä­ßig hoch ist. Ent­spre­chend hoch sind dann die Gerichts- und Rechts­an­walts­kos­ten. Dar­über hin­aus ent­ste­hen bei Rechts­strei­tig­kei­ten über Bau­leis­tun­gen regel­mä­ßig erheb­li­che Gutachterkosten.

Das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer wird wiederhergestellt.

Der Bau­trä­ger haf­tet dem Käu­fer vom Tage der Abnah­me des Bau­werks an fünf Jah­re für die Besei­ti­gung von Bau­män­geln. Der Käu­fer ist also noch jah­re­lang auf die Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft des Bau­trä­gers ange­wie­sen. Ein Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer ist des­halb not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für einen ange­mes­se­nen Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer in den Jah­ren nach Über­nah­me der Immo­bi­lie durch den Käufer.


Mein Ange­bot zur Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Zur Schlich­tung beim Bau­trä­ger­ver­trag prü­fe ich die Rechts­la­ge unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung Ihres Bau­trä­ger­ver­tra­ges und mache Ihnen einen Vor­schlag zur ein­ver­nehm­li­chen Bei­le­gung des Streits mit dem Bau­trä­ger. Zur Begrün­dung mei­nes Schlich­tungs­vor­schlags stel­le ich die Rechts­la­ge dar und benen­ne die Rechts­grün­de, die für oder gegen die jewei­li­ge Rechts­po­si­ti­on spre­chen. So sind Sie und der Bau­trä­ger in der Lage, das Für und Wider mei­nes Schlich­tungs­vor­schlags selbst abzuwägen.

Zu der von mir dar­ge­stell­ten Rechts­la­ge gebe ich bei der Schlich­tung, sofern mög­lich, Hin­wei­se auf die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung oder die ein­schlä­gi­ge juris­ti­sche Fach­li­te­ra­tur. Dazu zitie­re ich die wich­tigs­ten Text­stel­len aus Recht­spre­chung und Fach­li­te­ra­tur im Wort­laut und nen­ne die jewei­li­gen Fund­stel­len. So kön­nen Sie und der Bau­trä­ger auch mei­ne, dem Schlich­tungs­vor­schlag zugrun­de geleg­te Rechts­auf­fas­sung ohne wei­te­re Hilfs­mit­tel im Ein­zel­nen auf deren Rich­tig­keit hin überprüfen.

Die Pra­xis zeigt, dass bei einem Streit über Rech­te und Pflich­ten aus einem Bau­trä­ger­ver­trag sel­ten einer der Strei­ten­den völ­lig falsch oder völ­lig rich­tig liegt. Das ist der kom­pli­zier­ten, recht­li­chen Struk­tur des Bau­trä­ger­ver­trags geschul­det. Im Zwei­fel wird des­halb mein Vor­schlag zur Schlich­tung beim Bau­trä­ger­ver­trag gegen­sei­ti­ges Nach­ge­ben, also einen wech­sel­sei­ti­gen Ver­zicht auf Maxi­mal­for­de­run­gen, erfor­dern. Die­ses gegen­sei­ti­ge Nach­ge­ben ist kein Nach­teil, son­dern der eigent­li­che Vor­teil einer erfolg­rei­chen Schlich­tung (Media­ti­on). Denn Bau­trä­ger und Kufer sind nicht nur wäh­rend der Bau­zeit, son­dern auch nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung des Bau­werks auf ein ver­trau­ens­vol­les Mit­ein­an­der angewiesen.


Kos­ten der Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Die Gebühr für die Schlich­tung beim Bau­trä­ger­ver­trag im pau­scha­len, schrift­li­chen Online-Ver­fah­ren beträgt € 500 ein­schließ­lich 19% Mehr­wert­steu­er. Die Gebühr ist damit trotz der mit­ge­lie­fer­ten Doku­men­ta­ti­on von Recht­spre­chung und juris­ti­scher Fach­li­te­ra­tur i.Zw. deut­lich gerin­ger als die Gebühr, die ent­ste­hen wür­de, wenn Sie einen Notar mit der Prü­fung der Rechts­la­ge und einem Vor­schlag zur Schlich­tung des Streits beauf­tra­gen würden.


Ablauf der Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Bezah­len Sie die Prüfungsgebühr

Zah­len Sie bit­te die Gebühr auf mein Geschäfts­kon­to, per Pay­Pal oder mit Sofortüberweisung.

Schil­dern Sie den Streit­ge­gen­stand und über­mit­teln Sie den Bauträgervertrag 

Schil­dern Sie Ihren Streit mit dem Bau­trä­ger über die Rech­te und Pflich­ten aus dem Bau­trä­ger­ver­trag und über­mit­teln Sie mir Ihren Bau­trä­ger­ver­tra­ges als Text-Datei oder als PDF-Datei.

Sie erhal­ten den Schlichtungsvorschlag

Ich über­sen­de Ihnen einen Vor­schlag zur ein­ver­nehm­li­chen Bei­le­gung des Streits zusam­men mit mei­ner recht­li­chen Gesamt­be­wer­tung. Vor­schlag und Bewer­tung wer­de ich Ihnen per E‑Mail inner­halb von 3 Bank­ar­beits­ta­gen mit Begrün­dung und Bele­gen zusenden:

Sehen Sie sich dazu bit­te ein Bei­spiel an.

Bei­spiel


Auf­trag zur Schlich­tung beim Bauträgervertrag

Sie kön­nen mir den Schlich­tungs­auf­trag ganz nor­mal per E‑Mail ertei­len. In der E‑Mail akzep­tie­ren Sie bit­te mei­ne Auf­trags­be­din­gun­gen, schil­dern Ihren Streit mit dem Bau­trä­ger und fügen den Bau­trä­ger­ver­trag als Anla­ge bei. Die Gebühr über­wei­sen Sie bit­te auf mein Geschäfts­kon­to. Wenn Sie E‑Mail sen­den wäh­len, öff­net sich ein E‑Mail-For­mu­lar mit mei­nen Kon­to­da­ten und mei­ner E‑Mail-Adres­se für die Streit­schil­de­rung und die Über­sen­dung des Bauträgervertrages.

E‑Mail sen­den

Sie kön­nen aber auch das fol­gen­de, auto­ma­ti­sier­te Ver­fah­ren wäh­len. Wenn Sie Fort­set­zen wäh­len öff­net sich das For­mu­lar mit mei­nen Auf­trags­be­digun­gen. Sobald Sie die­se akzep­tiert haben, wer­den Sie zur Zah­lung der Gebühr wei­ter­ge­lei­tet. Nach Zah­lung öff­net sich ein E‑Mail-For­mu­lar für die Streit­schil­de­rung und Über­sen­dung des Bauträgervertrages.

 

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