Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Chan­cen und Risi­ken beim Bauträgervertrag

Der Bau­trä­ger­ver­trag  ist pra­xis­er­probt und auf­grund des gesetz­li­chen Siche­rungs­sys­tems grund­sätz­lich nicht mit gro­ßen Risi­ken ver­bun­den. Denn der Gesetz­ge­ber hat einer­seits bestimm­te, den Käu­fer schüt­zen­de Ver­trags­klau­seln, z.B. in der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV) und dem Werk­ver­trags­recht des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB), zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Er hat ande­rer­seits bestimm­te, den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen­de Klau­seln, z.B. im Recht der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, ver­bo­ten. Ein Bau­trä­ger­ver­trag, der den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers ent­spricht, garan­tiert dem Käu­fer des­halb zwar nicht die Fer­tig­stel­lung der gekauf­ten Immo­bi­lie, schützt ihn aber vor dem Ver­lust sei­nes Geldes.

Was ist das Problem?

Der Bau­trä­ger­ver­trag wird vom Bau­trä­ger ent­wor­fen, sein Inhalt dem Käu­fer also vor­ge­ge­ben. Es ist des­halb nahe­lie­gend, dass der Ver­trag eher den Inter­es­sen des Bau­trä­gers als den Inter­es­sen des Käu­fers dient. Des­halb fin­den sich in nahe­zu allen Bau­trä­ger­ver­trä­ge Klau­seln, die mit zwin­gen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben unver­ein­bar sind. Die­se Klau­seln betref­fen vor allem unan­ge­mes­sen lan­ge, ein­sei­ti­ge Bin­dungs­fris­ten für den Käu­fer, Ver­stö­ße gegen das Trans­pa­renz­ge­bot, sach­lich nicht gerecht­fer­tig­te Rück­tritts­rech­te des Bau­trä­gers, unzu­mut­ba­re Ände­rungs­vor­be­hal­te, fin­gier­te Abnah­men, unzu­läs­si­ge Haf­tungs­aus­schlüs­se und Ver­wei­ge­rung von Über­ga­be und Eigen­tums­über­tra­gung auf den Käu­fer trotz Zah­lung des geschul­de­ten Kaufpreises.

Die­se Risi­ken sind der aktu­el­len Schief­la­ge des Mark­tes für Wohn­im­mo­bi­li­en und dem Ver­sa­gen vie­ler Nota­re geschul­det. Denn der gro­ße Nach­fra­ge­über­hang ins­be­son­de­re in den städ­ti­schen Bal­lungs­ge­bie­ten hat dazu geführt, dass vie­le Bau­trä­ger die erfor­der­li­che Serio­si­tät nicht besit­zen und man­che Nota­re die gesetz­lich gebo­te­ne Neu­tra­li­tät nicht wah­ren Die Fol­ge sind Bau­trä­ger­ver­trä­ge, die den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers nicht ent­spre­chen und damit für jeden Käu­fer zu einem gro­ßen Pro­blem wer­den können.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite


Bau­trä­ger­ver­trag online 

 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.

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