Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Kauf­preis­ra­ten im Bauträgervertrag

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger kann der Bau­trä­ger gemäß § 3 Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV) Zah­lung des Kauf­prei­ses in Kauf­preis­ra­ten nach Bau­fort­schritt ver­lan­gen, wenn er sich im Bau­trä­ger­ver­trag ver­pflich­tet, die im Gesetz benann­ten 11 mög­li­chen Kauf­preis­ra­ten zu maxi­mal 7 Raten zusam­men­zu­fas­sen. Die­se 7 Raten kann der Bau­trä­ger dann wäh­rend der Errich­tung des Bau­werks frei bestim­men und bei Errei­chen des jewei­li­gen, vom Gesetz­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Bau­ten­stan­des beim Käu­fer abrufen.

Was ist das Problem?

Das Recht des Bau­trä­gers, Kauf­preis­ra­ten nicht schon im Bau­trä­ger­ver­trag, son­dern erst spä­ter fest­zu­le­gen, kann den Käu­fer in erheb­li­che wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten brin­gen. Denn der Käu­fer hat auf den allein vom Bau­trä­ger bestimm­ten Bau­ab­lauf kei­nen Ein­fluss. Er kann des­halb bevor­ste­hen­de, vom Bau­fort­schritt abhän­gi­ge Zah­lungs­pflich­ten nicht sicher kal­ku­lie­ren und muss infol­ge­des­sen stets grö­ße­re Bar­geld­be­stän­de bereit­hal­ten, um vom Bau­trä­ger kurz­fris­tig fest­ge­leg­te Kauf­preis­ra­ten bezah­len zu kön­nen. Es ist also im wohl­ver­stan­de­nen Inter­es­se des Käu­fers, Kauf­preis­ra­ten bereits vor­ab im Bau­trä­ger­ver­trag ver­bind­lich festzulegen.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite

Bau­trä­ger­ver­trag online 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen und beach­ten sollten.

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