Bauträgervertrag online
Dr. Wilfried Recker
Notar a.D. | Rechtsanwalt
Teilabnahme
Im Kauf einer Immobilie vom Bauträger verpflichtet sich der Bauträger im Bauträgervertrag, für den Erwerber auf einem Grundstück ein Wohnhaus oder eine Wohnung neu herzustellen oder ein schon bestehendes Bauwerk wesentlich zu verändern. Für diese Bauverpflichtung gelten im Bauträgervertrag die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrecht. Nach Werkvertragsrecht ist der Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, die vertragsgemäß vom Bauunternehmer hergestellten Baugewerke abzunehmen, also entgegenzunehmen und als vertragsgemäß anzuerkennen. Diese Abnahmepflicht entsteht nach Werkvertragsrecht grundsätzlich erst nach vollständiger und im Wesentlichen mangelfreier Fertigstellung des gesamten Bauwerks. Der Auftraggeber kann sich jedoch vertraglich verpflichten, schon vor vollständiger Fertigstellung aller Baugewerke das Haus oder die Wohnung abzunehmen (Teilabnahme), wenn sich die noch nicht fertiggestellten Baugewerke bei natürlicher Betrachtungsweise von Haus oder Wohnung abtrennen lassen und insoweit eine sinnvolle, gebrauchstauglich selbständige Einheit bilden.
Was ist das Problem?
Bei Wohnhäusern ist eine Abnahme des Hauses vor vollständiger Fertigstellung sonstiger Baugewerke nur bei fehlenden Gewerken an Außenanlagen, Garagen, PKW-Abstellplätzen und Zuwegungen denkbar; denn nur das Fehlen dieser Gewerke beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit des Hauses selbst nicht. Bei Wohnungen ist darüber hinaus eine getrennte Abnahme der Wohnung auch bei fehlenden Gewerken am Gemeinschaftseigentum möglich; denn eine Wohnung ist regelmäßig auch dann gebrauchstauglich, wenn das ihr nicht unmittelbar zugeordnete Gemeinschaftseigentum noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
Was ist zu tun?
Beim Kauf einer Immobilie vom Bauträger ist eine vorzeitige Teilabnahme des Hauses oder der Wohnung vor vollständiger Fertigstellung des gesamten Kaufgegenstandes nicht im Ineresse des Käufers. Denn mit einer wirksamen Teilabnahme von Haus oder Wohnung sind für den Käufer nachteilige Rechtsfolgen, insbesondere der Begrinn der gesetzlichen Verjährungfrist sowie die Umkehr der Beweislast bei Sachmängeln verbunden. Der Käufer sollte deshalb bei Abschluss des Bauträgervertrages darauf achten, dass es bei der gesetzlichen Regelung, also der Abnahme erst nach vollständiger Fertigstellung des gesamten Kaufgegenstandes bleibt.
Zu meiner Person
35 Jahre Rheinischer Notar
Ich habe im Laufe der Jahre sicherlich einige tausend Bauträgerverträge der verschiedensten Bauträgerunternehmen entworfen, beurkundet und deren Vollzug begleitet. In dieser langjährigen notariellen Praxis habe ich festgestellt, dass die meisten Käufer beim Kauf vom Bauträger völlig überfordert sind. Das gilt regelmäßig auch für deren Berater. Denn das Bauträgerrecht ist eine Spezialmaterie mit Schwerpunkt im Verbraucherschutzrecht, die selbst den meisten Juristen nicht hinreichend vertraut ist. Aus diesem Beratungsnotstand im Verbraucherschutz ist mein aktuelles Beratungsangebot im Internet entstanden.
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