<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	
	>
<channel>
	<title>
	Kommentare zu: Tricks der Bauträger: Trennung von Abnahme und Übergabe	</title>
	<atom:link href="https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/</link>
	<description>informieren - prüfen - schlichten</description>
	<lastBuildDate>Sat, 17 Jan 2026 18:58:02 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>
	<item>
		<title>
		Von: Wilfried Recker		</title>
		<link>https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/#comment-14198</link>

		<dc:creator><![CDATA[Wilfried Recker]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2014 09:33:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-recker.com/?p=2530#comment-14198</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/#comment-14197&quot;&gt;Axel Christian-Maier&lt;/a&gt;.

Sehr geehrter Herr Kollege Christian-Maier,

vielen Dank für Ihren Hinweis. 

Die Rechtsauffassung von Herrn Dr. Basty ist mir bekannt; ich teile diese Rechtsauffassung. Wie Sie richtig feststellen, hält Herr Dr. Basty eine vertragliche Regelung für rechtlich zulässig, die den Besitzübergang erst bei vollständiger Fertigstellung, also Abnahmereife, des Bauwerks, vorsieht. Allerdings empfiehlt auch Herr Dr. Basty eine solche Regelung keineswegs. Im Gegenteil: Herr Dr. Basty stellt ausdrücklich fest, dass eine solche Vertragsgestaltung im Einzelfall eine empfindliche Beeinträchtig der Rechte des Erwerbers darstellt (vgl. z.B. Basty, 7. Aufl. 2012, Rdn. 241) und verweist dazu auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung. Genau diese Beeinträchtigung der Erwerberrechte in der aktuellen Praxis der Bauträger war Anlass und Gegenstand meines Blogbeitrags.

Beste kollegiale Grüße

Recker]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/#comment-14197">Axel Christian-Maier</a>.</p>
<p>Sehr geehrter Herr Kollege Christian-Maier,</p>
<p>vielen Dank für Ihren Hinweis. </p>
<p>Die Rechtsauffassung von Herrn Dr. Basty ist mir bekannt; ich teile diese Rechtsauffassung. Wie Sie richtig feststellen, hält Herr Dr. Basty eine vertragliche Regelung für rechtlich zulässig, die den Besitzübergang erst bei vollständiger Fertigstellung, also Abnahmereife, des Bauwerks, vorsieht. Allerdings empfiehlt auch Herr Dr. Basty eine solche Regelung keineswegs. Im Gegenteil: Herr Dr. Basty stellt ausdrücklich fest, dass eine solche Vertragsgestaltung im Einzelfall eine empfindliche Beeinträchtig der Rechte des Erwerbers darstellt (vgl. z.B. Basty, 7. Aufl. 2012, Rdn. 241) und verweist dazu auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung. Genau diese Beeinträchtigung der Erwerberrechte in der aktuellen Praxis der Bauträger war Anlass und Gegenstand meines Blogbeitrags.</p>
<p>Beste kollegiale Grüße</p>
<p>Recker</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Axel Christian-Maier		</title>
		<link>https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/#comment-14197</link>

		<dc:creator><![CDATA[Axel Christian-Maier]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2014 08:04:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-recker.com/?p=2530#comment-14197</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Dr. Recker,
 
Herr Kollege Basty hat sich mehrfach dafür ausgesprochen, dass eine vertragliche Abweichung des Besitzübergangs von den Regeln der MaBV dergestalt erfolgen könne, dass der Besitz nicht schon bei Verzugsfertigkeit sondern erst nach vollständiger Fertigstellung zu übergeben ist Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreisrestbetrages (vorliegend 12 %); das sei eine zulässige Vereinbarung in Abweichung von der MaBV. Kennen Sie eine dagegen stehende Gerichtsentscheidung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Dr. Recker,</p>
<p>Herr Kollege Basty hat sich mehrfach dafür ausgesprochen, dass eine vertragliche Abweichung des Besitzübergangs von den Regeln der MaBV dergestalt erfolgen könne, dass der Besitz nicht schon bei Verzugsfertigkeit sondern erst nach vollständiger Fertigstellung zu übergeben ist Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreisrestbetrages (vorliegend 12 %); das sei eine zulässige Vereinbarung in Abweichung von der MaBV. Kennen Sie eine dagegen stehende Gerichtsentscheidung?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Axel Christian-Maier		</title>
		<link>https://www.dr-recker.com/tricks-der-bautraeger-trennung-von-abnahme-und-uebergabe/#comment-14196</link>

		<dc:creator><![CDATA[Axel Christian-Maier]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2014 08:03:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.dr-recker.com/?p=2530#comment-14196</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Dr. Recker,

Herr Kollege Basty hat sich mehrfach dafür ausgesprochen, dass eine vertragliche Abweichung des Besitzübergangs von den Regeln der MaBV dergestalt erfolgen könne, dass der Besitz nicht schon bei Verzugsfertigkeit sondern erst nach vollständiger Fertigstellung zu übergeben ist Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreisrestbetrages (vorliegend 12 %); das sei eine zulässige Vereinbarung in Abweichung von der MaBV. Kennen Sie eine dagegen stehende Gerichtsentscheidung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Dr. Recker,</p>
<p>Herr Kollege Basty hat sich mehrfach dafür ausgesprochen, dass eine vertragliche Abweichung des Besitzübergangs von den Regeln der MaBV dergestalt erfolgen könne, dass der Besitz nicht schon bei Verzugsfertigkeit sondern erst nach vollständiger Fertigstellung zu übergeben ist Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreisrestbetrages (vorliegend 12 %); das sei eine zulässige Vereinbarung in Abweichung von der MaBV. Kennen Sie eine dagegen stehende Gerichtsentscheidung?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
