Bauträgervertrag
Dr. Wilfried Recker
Bauträgervertrag
Dr. Wilfried Recker
Beim Erwerb einer Immobilie vom Bauträger erfolgt die Anerkennung der Erwerbsgegenstandes als vertragsgemäß (Abnahme) grundsätzlich erst nach vollständiger Fertigstellung. Der Erwerber kann sich aber im Bauträgervertrag verpflichten, auch bereits Teile des Erwerbsgegenstandes schon vor vollständiger Fertigstellung des gesamten Objektes abzunehmen, wenn diese Teile eine sinnvolle, gebrauchstauglich selbständige Einheit bilden und abnahmereif sind (Teilabnahme). Eine solche gebrauchstauglich selbständige Einheit ist beim Erwerb vom Bauträger regelmäßig nur bei Eigentumswohnungen, nicht aber bei einem Einfamilienhaus denkbar. Denn die Nutzung einer Wohnung ist, anders als die Nutzung nur eines Teils eines Einfamilienhauses, schon bei Bezugsfertigkeit der Wohnung und unabhängig von der Bezugsfertigkeit des Gesamtobjektes gegeben. Dabei schließen fehlende Restarbeiten oder Mängel in der Wohnung deren Bezugsfertigkeit nicht aus. Denn eine Wohnung ist bereits dann bezugsfertig, wenn dem Erwerber der Bezug möglich und zumutbar ist. Im Gegensatz dazu ist eine bezugsfertige Wohnung aber erst dann auch abnahmereif, wenn die Wohnung selbst im Wesentlichen vollständig und mangelfrei fertiggestellt ist. Ist die Wohnung also zwar bezugsfertig, fehlen aber Restarbeiten oder sind noch Mängel in der Wohnung selbst vorhanden, fehlt es an der Abnahmereife. Eine Teilabnahme schon bei Bezugsfertigkeit ist dann ausgeschlossen.
Der Erwerber ist gesetzlich zur Abnahme des Kaufgegenstandes erst dann verpflichtet, wenn der gesamte Kaufgegenstand im Wesentlichen vollständig und mangelfrei fertiggestellt ist. Dies dient dem Schutz des Erwerbers . Denn mit der Abnahme erkennt der Erwerber an, dass der Bauträger das gesamte Bauwerk vertragsgemäß errichtet hat. Die Bauträger versuchen, diesen späten Abnahmezeitpunkt vor allem beim Erwerb von Eigentumswohnungen vorzuverlegen, um ihre Haftung für Mängel und Restarbeiten inhaltlich und zeitlich zu beschränken. Dazu verpflichten Sie den Erwerber im Bauträgervertrag, die Wohnung bereits bei deren Bezugsfertigkeit und ohne Rücksicht auf noch fehlende Restarbeiten und vorhandene Mängel abzunehmen. Der Erwerber gefährdet mit einer solchen Abnahme vor Abnahmereife wesentliche eigene Rechte, wenn er der Teilabnahme bereits bei Bezugsfertigkeit zustimmt.
Ich informiere Sie über alles, was Sie vor dem Erwerb einer Immobilie vom Bauträger wissen sollten.
So können Sie in meinem Lexikon ABC-Immobilienkauf juristische Fachbegriffe zum Immobilienkauf nachschlagen, an Hand meiner Checkliste den Bauträgervertrag einer ersten, eigenen Prüfung unterziehen, unter Immobilien aktuell aktuelle Rechtsprechung zum Immobilienkauf und Bauträgervertrag nachlesen und in meinem Blog Fachbeiträge zu aktuellen Problemen des Bauträgerrechts kennenlernen.
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Der Bauträgervertrag ist ein Formularvertrag, der dem Erwerber vom Bauträger vorgegeben wird. Er ist deshalb immer daraufhin zu überprüfen, ob er neben den Interessen des Bauträgers auch die Interessen des Erwerbers angemessen berücksichtigt. Denn 97% aller Bauträgerverträge enthalten Bestimmungen, die den Erwerber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Ich helfe Ihnen nach dem Erwerb einer Immobilie vom Bauträger bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Bauträgervertrag.
Die außergerichtliche Schlichtung eines Streites zwischen Erwerber und Bauträger durch einen neutralen, fachkundigen Dritten ist für beide Seiten vorteilhaft. Denn gerichtliche Auseinandersetzungen sind bei Immobilien regelmäßig sehr langwierig und teuer. Eine einvernehmliche Regelung zur Vermeidung eines Rechtsstreits drängt sich deshalb beim Erwerb einer Immobilie vom Bauträger geradezu auf.
35 Jahre Rheinischer Notar
Ich habe im Laufe der Jahre sicherlich einige tausend Bauträgerverträge der verschiedensten Bauträgerunternehmen entworfen, beurkundet und deren Vollzug begleitet. In dieser langjährigen notariellen Praxis habe ich festgestellt, dass die meisten Käufer beim Kauf vom Bauträger völlig überfordert sind. Das gilt regelmäßig auch für deren Berater. Denn das Bauträgerrecht ist eine Spezialmaterie mit Schwerpunkt im Verbraucherschutzrecht, die selbst den meisten Juristen nicht hinreichend vertraut ist. Aus diesem Beratungsnotstand im Verbraucherschutz ist mein aktuelles Beratungsangebot entstanden.
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