Bauträgervertrag
Dr. Wilfried Recker
Bauträgervertrag
Dr. Wilfried Recker
Beim Erwerb einer Immobilie vom Bauträger ist der Bauträger verpflichtet, das Bauwerk frei von Baumängeln herzustellen. Bei einem Baumangel ist der Erwerber berechtigt, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Teilbetrag des Erwerbspreises nebst Druckzuschlag zurückbehalten. Wird der Baumangel vom Bauträger nicht fristgerecht beseitigt, kann der Erwerber darüber hinaus nach seiner Wahl u.a. den Mangel selbst beseitigen und vom Bauträger Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern. Der Erwerber ist dann nicht mehr verpflichtet, den im Bauträgervertrag "vereinbarten", sondern nur noch den "geschuldeten" , also den wegen des Mangels reduzierten Preis zu bezahlen.
Die Bauträger versuchen, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Erwerbers insbesondere bei Übergabe und Eigentumsübertragung der Immobilie zu unterlaufen. Sie machen dazu im Bauträgervertrag die Übergabe und den Eigentumswechsel der Immobilie trotz noch vorhandener Mängel von der Zahlung des vertraglich vereinbarten, nicht also des tatsächlich geschuldeten Erwerbspreises abhängig. Damit zwingen sie den Erwerber, eine vom Bauträger geschuldete, aber nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung zu bezahlen. Sie schließen damit nicht nur das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht, sondern auch das gesetzliche Minderungsrecht und das Recht des Erwerberrs aus, mit Aufwendungs- und Schadensersatzforderungen gegen den Erwerbspreisanspruch aufzurechen.
Alle Klauseln im Bauträgervertrag, die Übergabe und Eigentumswechsel der Immobilie trotz vorhandener Baumängel von der Zahlung des vertraglich "vereinbarten" Erwerbspreises abhängig machen, sind rechtswidrig. Der Erwerber soll darauf bestehen, dass diese Klauseln geändert und Übergabe sowie Eigentumswechsel bereits nach Zahlung des wegen der Mängel nur noch "geschuldeten" Erwerbspreises erfolgen müssen.
35 Jahre Rheinischer Notar
Ich habe im Laufe der Jahre sicherlich einige tausend Bauträgerverträge der verschiedensten Bauträgerunternehmen entworfen, beurkundet und deren Vollzug begleitet. In dieser langjährigen notariellen Praxis habe ich festgestellt, dass die meisten Erwerber beim Erwerb vom Bauträger völlig überfordert sind. Das gilt regelmäßig auch für deren Berater. Denn das Bauträgerrecht ist eine Spezialmaterie mit Schwerpunkt im Verbraucherschutzrecht, die selbst den meisten Juristen nicht hinreichend vertraut ist. Aus diesem Beratungsnotstand im Verbraucherschutz ist mein aktuelles Beratungsangebot im Internet entstanden.
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