Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Bau­man­gel

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger ist der Bau­trä­ger ver­pflich­tet, das Bau­werk frei von Bau­män­geln her­zu­stel­len. Bei einem Bau­man­gel ist der Käu­fer berech­tigt, den zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Teil­be­trag des Kauf­prei­ses nebst Druck­zu­schlag zurück­be­hal­ten. Wird der Bau­man­gel vom Bau­trä­ger nicht frist­ge­recht besei­tigt, kann der Käu­fer dar­über hin­aus nach sei­ner Wahl u.a. den Man­gel selbst besei­ti­gen und vom Bau­trä­ger Ersatz der dafür erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, den Kauf­preis min­dern oder Scha­dens­er­satz for­dern. Der Käu­fer ist dann nicht mehr ver­pflich­tet, den im Bau­trä­ger­ver­trag "ver­ein­bar­ten", son­dern nur noch den "geschul­de­ten" , also den wegen des Man­gels redu­zier­ten Kauf­preis zu bezahlen. 

Was ist das Problem?

Die Bau­trä­ger ver­su­chen, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers ins­be­son­de­re bei Über­ga­be und Eigen­tums­über­tra­gung der Immo­bi­lie zu unter­lau­fen. Sie machen dazu im Bau­trä­ger­ver­trag die Über­ga­be und den Eigen­tums­wech­sel der Immo­bi­lie trotz noch vor­han­de­ner Män­gel von der Zah­lung des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten, nicht also des tat­säch­lich geschul­de­ten Kauf­prei­ses abhän­gig. Damit zwin­gen sie den Käu­fer, eine vom Bau­trä­ger geschul­de­te, aber nicht ver­trags­ge­mäß erbrach­te Leis­tung zu bezah­len. Sie schlie­ßen damit nicht nur das gesetz­li­che Zurück­be­hal­tungs­recht, son­dern auch das gesetz­li­che Min­de­rungs­recht und das Recht des Käu­fers aus, mit Auf­wen­dungs- und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen den Kauf­preis­ans­ruch aufzurechen.

Was ist zu tun?

Alle Klau­seln im Bau­trä­ger­ver­trag, die Über­ga­be und Eigen­tums­wech­sel der Immo­bi­lie trotz vor­han­de­ner Bau­män­gel von der Zah­lung des ver­trag­lich "ver­ein­bar­ten" Kauf­prei­ses abhän­gig machen, sind rechts­wid­rig. Der Käu­fer soll dar­auf bestehen, dass die­se Klau­seln geän­dert und Über­ga­be sowie Eigen­tums­wech­sel bereits nach Zah­lung des wegen der Män­gel nur noch "geschul­de­ten" Kauf­prei­ses erfol­gen müssen.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot im Inter­net entstanden.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Web­sei­te Bau­trä­ger­ver­trag online entfernt.