Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Defi­ni­ti­on – Bauträgervertrag

Ein Bau­trä­ger­ver­trag ist nach der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on in § 650u Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) ein Ver­trag, der die Errich­tung oder den Umbau eines Hau­ses oder eines ver­gleich­ba­ren Bau­werks zum Gegen­stand hat und der zugleich die Ver­pflich­tung des Unter­neh­mers ent­hält, dem Bestel­ler das Eigen­tum an dem Grund­stück zu über­tra­gen oder ein Erb­bau­recht zu bestel­len oder zu übertragen.

Der Begriff des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ent­hält damit 3 wesent­li­che Ele­men­te, näm­lich die Ver­bin­dung der Ver­trags­tei­le (Ein­heit­li­cher Ver­trag), die Errich­tung des Bau­werks (Werk­ver­trag) und die Über­eig­nung des Grund­stücks (Kauf­ver­trag). Für einen sol­chen Ver­trag gel­ten die stren­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers beim Kauf vom Bau­trä­ger, ins­be­son­de­re die für Bau­trä­ger gel­ten­den Bestim­mun­gen der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV).

Was ist das Problem?

Bau­trä­ger ver­su­chen immer wie­der, die für Bau­trä­ger­ver­trä­ge gel­ten­den, den Käu­fer vor Ver­lust des Kauf­prei­ses schüt­zen­den Bestim­mun­gen der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung zu unter­lau­fen, um leich­ter und schnel­ler an das Geld des Käu­fers zu gelan­gen. Sie spal­ten dazu den ein­heit­li­chen Bau­trä­ger­ver­trag in zwei Ver­trä­ge, einen Werk­ver­trag über die Bau­ge­wer­ke und einen Kauf­ver­trag über den Grund­be­sitz auf. Auch bei die­ser Gestal­tung bleibt aber der Schutz der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung bestehen. Das gilt jeden­falls dann, wenn die bei­den Ver­trä­ge nach dem Wil­len von Bau­trä­ger oder Käu­fer nicht unab­hän­gig von­ein­an­der, son­dern nur zusam­men gel­ten sollen.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite


Bau­trä­ger­ver­trag online 

 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.

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