Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung im Bauträgervertrag

In Ber­lin und den west­deut­schen Bal­lungs­ge­bie­ten über­steigt die Nach­fra­ge nach Wohn­im­mo­bi­li­en das Ange­bot bei wei­tem. Die­se Schief­la­ge des Mark­tes nut­zen immer mehr Bau­trä­ger zu Ihren Guns­ten und schlie­ßen vor Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges mit den Kauf­in­ter­es­sen­ten pri­vat­schrift­li­che Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­run­gen ab, die den Kauf­in­ter­es­sen­ten zur Zah­lung einer Reser­vie­rungs­ent­gelts auch dann ver­pflich­ten, wenn der Bau­trä­ger­ver­trag nicht zustan­de kommt. Der­ar­ti­ge Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Bau­trä­ger bezie­hungs­wei­se des­sen Ver­triebs­be­auf­trag­ten und dem Kauf­in­ter­es­sen sind in aller Regel unwirksam.

Was ist das Problem?

Die­se Unwirk­sam­keit ist, neben ande­ren mög­li­chen Unwirk­sam­keits­grün­den, Fol­ge eines not­wen­di­gen Wider­spruchs bei Beach­tung des gesetz­li­chen Beur­kun­dungs­ge­bots aus § 311 b BGB einer­seits und des gesetz­li­chen Benach­tei­li­gungs­ver­bots des § 307 Abs. 1 BGB ande­rer­seits: Eine Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung ist gemäß § 311 b BGB nota­ri­ell zu beur­kun­den, wenn sich der Bau­trä­ger (zumin­dest mit­tel­bar) ver­pflich­tet, die Immo­bi­lie wäh­rend der Reser­vie­rungs­zeit an den Kauf­in­ter­es­sen­ten zu ver­äu­ßern oder der Kauf­in­ter­es­sent sich (zumin­dest mit­tel­bar) ver­pflich­tet, die Immo­bi­lie zu erwer­ben. Dabei ist eine (mit­tel­ba­re) Erwerbs­pflicht des Kauf­in­ter­es­sen­ten schon dann zu beja­hen, wenn das Reser­vie­rungs­ent­gelt so hoch ist, dass wirt­schaft­lich ein erheb­li­cher Druck zum Erwerb der Immo­bi­lie auf den Käu­fer aus­ge­übt wird. Ent­spre­chend dürf­te auch die blo­ße Ver­pflich­tung des Bau­trä­gers, die Ver­äu­ße­rung an einen Drit­ten zu unter­las­sen, bei einem ent­spre­chend hohen Reser­vie­rungs­ent­gelt eine (mit­tel­ba­re) Ver­äu­ße­rungs­pflicht des Bau­trä­gers begrün­den (vgl. OLG Köln Urteil vom 14.06.1971 – 7 U 173/770). Unter­bleibt die nota­ri­el­le Beur­kun­dung, ist die Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung gemäß § 125 BGB nichtig.

Die Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung ist aber auch dann nich­tig, wenn sie zwar kei­ne, eine nota­ri­el­le Beur­kun­dungs­pflicht aus­lö­sen­de Ver­äu­ße­rungs- oder Erwerbs­pflicht begrün­det, aber den Kauf­in­ter­es­sen­den gemäß § 307 Abs. 1 BGB ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Eine sol­che unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung liegt stets dann vor, wenn der Bau­trä­ger mit der Reser­vie­rungs­zu­sa­ge kei­ne nen­nens­wer­te Ver­zichts­leis­tung erbringt, die das Reser­vie­rungs­ent­gelt recht­fer­tigt. Eine rele­van­te Ver­zichts­leis­tung wird aber regel­mä­ßig dann feh­len, wenn der Bau­trä­ger nicht ver­pflich­tet ist, die Immo­bi­lie wäh­rend der Reser­vie­rungs­zeit dem Käu­fer zum Kauf anzu­bie­ten oder den Ver­kauf an einen Drit­ten zu unter­las­sen, also eine nota­ri­ell zu beur­kun­den­den Ver­äu­ße­rungs­pflicht gera­de nicht besteht.

Was ist zu tun?

Beim Kauf einer Imoo­bi­lie vom Bau­trä­ger sind Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­run­gen grund­sätz­lich gemäß § 307 Abs. 1. BGB nota­ri­ell zu beur­kun­den. Denn nur dann ist sie zwei­fels­frei wirksam.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot im Inter­net entstanden.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Web­sei­te Bau­trä­ger­ver­trag online entfernt.