Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Skan­dal beim Bauträgervertrag

In der Theo­rie ist der Käu­fer beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger durch das gesetz­li­che Siche­rungs­sys­tem aus deut­schen und euro­päi­schen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers gut geschützt. In der Pra­xis ver­su­chen die Bau­trä­ger aber regel­mä­ßig, die­sen Schutz zu unter­lau­fen, um leich­ter und schnel­ler an das Geld des Käu­fers zu gelan­gen. Sie neh­men dazu Klau­seln in den Bau­trä­ger­ver­trag auf, die mit zwin­gen­den gesetz­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen unver­ein­bar sind. Eigent­lich ist es Auf­ga­be und Amts­pflicht der Nota­re, die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers im Bau­trä­ger­ver­trag zu über­wa­chen; denn Bau­trä­ger­ver­trä­ge müs­sen zum Schutz des Käu­fers nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Lei­der und erstaun­li­cher­wei­se fin­den sich aber immer wie­der Nota­re, die ihre Amts­pflich­ten ver­let­zen und gesetz­wid­ri­ge Klau­seln in den Bau­trä­ger­ver­trä­gen der von Ihnen betreu­ten Bau­trä­ger beur­kun­den. Die­ses rechts­wid­ri­ge Ver­hal­ten der Nota­re ist der eigent­li­che, öffent­lich aber kaum the­ma­ti­sier­te Skan­dal beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bauträger.

Was ist das Problem?

Der Notar ist der unab­hän­gi­ge Inha­ber eines öffent­li­chen Amtes. Ver­gleich­bar dem Rich­ter ist der Notar bei Aus­übung sei­nes Amtes von Wei­sun­gen Drit­ter frei. Auf­sichts­be­hör­den oder Gerich­te haben des­halb kei­ne Mög­lich­keit, einem Notar die Beur­kun­dung rechts­wid­ri­ger Klau­seln in Bau­trä­ger­ver­trä­gen zu unter­sa­gen. Infol­ge­des­sen bleibt dem Käu­fer nur eine Mög­lich­keit, dem rechts­wid­ri­gen Ver­hal­ten von Nota­ren zu begeg­nen, näm­lich Bau­trä­ger­ver­trä­ge vor Abschluss beim Notar von einem spe­zia­li­sier­ten Juris­ten prü­fen zu las­sen und bei rechts­wid­ri­gen Klau­seln ent­we­der auf der Ände­rung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges zu bestehen oder auf den Erwerb einer Immo­bi­lie von die­sem Bau­trä­ger und bei die­sem Notar zu ver­zich­ten.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite

Bau­trä­ger­ver­trag online 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.