Bauträgervertrag
Dr. Wilfried Recker
Der gefährliche Traum vom Eigenheim
Die Erfüllung des Traums vom eigenen Heim führt in der Bundesrepublik regelmäßig über den Kauf einer Immobilie vom Bauträger. Dabei errichtet der Bauträger das Gebäude auf einem Grundstück, das dem Käufer nicht gehört. Gegenstand des Kaufes ist deshalb die Errichtung des Bauwerks einerseits und die Übertragung des Eigentums am bebauten Grundstück beim Hausbau oder eines Miteigentumsanteils am Grundstück verbunden mit Sondereigentum beim Wohnungsbau andererseits. Charakteristisch für die vertragliche Vereinbarung zwischen Bauträger und Käufer ist somit, dass es sich nicht um einen typischen Kaufvertrag, sondern um einen Vertrag eigener Art mit Elementen verschiedener Vertragstypen handelt. So kombiniert dieser sog. Bauträgervertrag insbesondere werkvertragliche Elemente für die geschuldete Bauleistung mit kaufvertraglichen Elementen für die Übertragung des Eigentums am Grundstück zu einem einheitlichen Vertrag.
Was ist das Problem?
Der Gesetzgeber hat den Käufer beim Kauf vom Bauträger mit verschieden Gesetzen und Verordnungen geschützt. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zur Klauselkontrolle im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der europäischen Klauselrichtlinie, die Makler- und Bauträgerverordnung und die werkvertraglichen Schutzbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Bauträger versuchen jedoch immer wieder, diese gesetzlichen Schutzbestimmungen im Bauträgervertrag zu unterlaufen. Das ist die eigentliche Gefahr und das größte Problem beim Kauf vom Bauträger.
Das kann ich für Sie tun.
informieren
Ich informiere Sie über alles, was Sie vor dem Kauf einer Immobilie vom Bauträger wissen sollten.
So können Sie in meinem Lexikon ABC-Immobilienkauf juristische Fachbegriffe zum Immobilienkauf nachschlagen, an Hand meiner Checkliste den Bauträgervertrag einer ersten, eigenen Prüfung unterziehen, unter Immobilien aktuell aktuelle Rechtsprechung zum Immobilienkauf und Bauträgervertrag nachlesen und in meinem Blog Fachbeiträge zu aktuellen Problemen des Bauträgerrechts kennenlernen.
prüfen
Ich prüfe Ihren Bauträgervertrag bevor Sie diesen beim Notar abschließen und zeige Mängel und Risiken auf.
Der Bauträgervertrag ist ein Formularvertrag, der dem Käufer vom Bauträger vorgegeben wird. Er ist deshalb immer daraufhin zu überprüfen, ob er neben den Interessen des Bauträgers auch die Interessen des Käufers angemessen berücksichtigt. Denn 97% aller Bauträgerverträge enthalten Bestimmungen, die den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
schlichten
Ich helfe Ihnen nach dem Kauf einer Immobilie vom Bauträger bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Bauträgervertrag.
Die außergerichtliche Schlichtung eines Streites zwischen Käufer und Bauträger durch einen neutralen, fachkundigen Dritten ist für beide Seiten vorteilhaft. Denn gerichtliche Auseinandersetzungen sind bei Immobilien regelmäßig sehr langwierig und teuer. Eine einvernehmliche Regelung zur Vermeidung eines Rechtsstreits drängt sich deshalb beim Kauf einer Immobilie vom Bauträger geradezu auf.
Zu meiner Person
35 Jahre Rheinischer Notar
Ich habe im Laufe der Jahre sicherlich einige tausend Bauträgerverträge der verschiedensten Bauträgerunternehmen entworfen, beurkundet und deren Vollzug begleitet. In dieser langjährigen notariellen Praxis habe ich festgestellt, dass die meisten Käufer beim Kauf vom Bauträger völlig überfordert sind. Das gilt regelmäßig auch für deren Berater. Denn das Bauträgerrecht ist eine Spezialmaterie mit Schwerpunkt im Verbraucherschutzrecht, die selbst den meisten Juristen nicht hinreichend vertraut ist. Aus diesem Beratungsnotstand im Verbraucherschutz ist mein aktuelles Beratungsangebot entstanden.
Das können Sie tun.
Wenn Sie mehr über die Chancen und Risiken beim Kauf einer Immobilie vom Bauträger erfahren wollen, nur zu! Sie sind nur einen Klick von meiner Webseite
Bauträgervertrag online
entfernt. Dort finden sie auf einer Webseite zusammengefasst alles, was Sie beim Kauf vom Bauträger beachten sollten.