Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Der gefähr­li­che Traum vom Eigenheim

Die Erfül­lung des Traums vom eige­nen Heim führt in der Bun­des­re­pu­blik regel­mä­ßig über den Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger. Dabei errich­tet der Bau­trä­ger das Gebäu­de auf einem Grund­stück, das dem Käu­fer nicht gehört. Gegen­stand des Kau­fes ist des­halb die Errich­tung des Bau­werks einer­seits und die Über­tra­gung des Eigen­tums am bebau­ten Grund­stück beim Haus­bau oder eines Mit­ei­gen­tums­an­teils am Grund­stück ver­bun­den mit Son­der­ei­gen­tum beim Woh­nungs­bau ande­rer­seits. Cha­rak­te­ris­tisch für die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer ist somit, dass es sich nicht um einen typi­schen Kauf­ver­trag, son­dern um einen Ver­trag eige­ner Art mit Ele­men­ten ver­schie­de­ner Ver­trags­ty­pen han­delt. So kom­bi­niert die­ser sog. Bau­trä­ger­ver­trag ins­be­son­de­re werk­ver­trag­li­che Ele­men­te für die geschul­de­te Bau­leis­tung mit kauf­ver­trag­li­chen Ele­men­ten für die Über­tra­gung des Eigen­tums am Grund­stück zu einem ein­heit­li­chen Vertrag.

Was ist das Problem?

Der Gesetz­ge­ber hat den Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger mit ver­schie­den Geset­zen und Ver­ord­nun­gen geschützt. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zur Klau­sel­kon­trol­le im Recht der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und der euro­päi­schen Klau­sel­richt­li­nie, die Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung und die werk­ver­trag­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch. Bau­trä­ger ver­su­chen jedoch immer wie­der, die­se gesetz­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen im Bau­trä­ger­ver­trag zu unter­lau­fen. Das ist die eigent­li­che Gefahr und das größ­te Pro­blem beim Kauf vom Bauträger.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite


Bau­trä­ger­ver­trag online 

 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.