Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Tricks der Bau­trä­ger beim Bauträgervertrag

Ein gesetz­li­ches Siche­rungs­sys­tem schützt den Käu­fer vor dem Ver­lust sei­nes Gel­des beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger. Wesent­li­cher Bestand­teil die­ses gesetz­li­chen Siche­rungs­sys­tems ist das Trans­pa­renz­ge­bot des § 307 Absatz. 1 Satz 2 BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch), das Tricks der Bau­trä­ger im Bau­trä­ger­ver­trag ver­hin­dern soll. Denn das Trans­pa­renz­ge­bot ver­langt, dass die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen von Rech­ten und Pflich­ten und die dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­fol­gen im Bau­trä­ger­ver­trag so genau beschrie­ben wer­den müs­sen, dass einer­seits für den Bau­trä­ger kei­ne unge­recht­fer­tig­ten Beur­tei­lungs­spiel­räu­me ent­ste­hen und ande­rer­seits der Käu­fer sei­ne Rech­te und Pflich­ten ohne frem­de Hil­fe mög­lichst klar und ein­fach fest­stel­len kann.

Was ist das Problem?

Bau­trä­ger ver­su­chen immer wie­der, das Trans­pa­renz­ge­bot im Bau­trä­ger­ver­trag zu unter­lau­fen. Dazu for­mu­lie­ren sie ins­be­son­de­re Ver­trags­klau­seln, die nicht hin­rei­chend kon­kre­ti­siert sind, die meh­re­re Deu­tun­gen zulas­sen, die die Äqui­va­lenz von Leis­tung und Gegen­leis­tung nicht erken­nen las­sen, die geeig­net sind, den Käu­fer über sei­ne Rechts­stel­lung zu täu­schen oder die zusam­men­hän­gen­de Rege­lun­gen nicht im Zusam­men­hang dar­stel­len. Der­art intrans­pa­ren­te Klau­seln sind bei der Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges stets zu korrigieren.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

prüfen 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite


Bau­trä­ger­ver­trag online 

 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.