Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Zah­lungs­plan und Bau­fort­schritts­ra­ten im Bauträgervertrag

Der Bau­trä­ger kann im Bau­trä­ger­ver­trag in einem Zah­lungs­plan vor­ge­ben, dass der Gesamt­kauf­preis in Raten nach Bau­fort­schritt (Bau­fort­schritts­ra­ten) zahl­bar ist, wenn die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Sicher­hei­ten vom Bau­trä­ger geleis­tet wor­den sind. Die­se Sicher­hei­ten sind in der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV) sowie im Werk­ver­trags­recht des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) zwin­gend vor­ge­ge­ben. Dar­über hin­aus gilt im Bau­trä­ger­ver­trag § 309 Nr. 15 lit.a Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB). Danach dür­fen die zu zah­len­den Bau­fort­schritts­ra­ten nicht wesent­lich höher sein als der Wert der geschul­de­ten Bau­leis­tung.

Die Höhe der zuläs­si­gen Raten sowie die dafür zu erbrin­gen­den Bau­leis­tun­gen sind in der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung abschlie­ßend fest­ge­legt; der Bau­trä­ger darf im Zah­lungs­plan aus 12 mög­li­chen Raten bis zu 7 Raten aus­wäh­len. Der Bau­trä­ger kann die Höhe der zuläs­si­gen Raten nur dann frei bestim­men, wenn er dem Käu­fer eine Bürg­schaft für alle Ansprü­che auf Rück­zah­lung der Raten stellt. Auch dann dür­fen die Bau­fort­schritts­ra­ten aber den Wert der geschul­de­ten Bau­leis­tung nicht übersteigen.

Was ist das Problem?

Bau­trä­ger ver­su­chen, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu Zah­lungs­plan und Bau­fort­schritts­ra­ten zu unter­lau­fen, indem sie Vor­aus­zah­lun­gen ohne die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Sicher­hei­ten und unab­hän­gig vom Wert der geschul­de­ten Bau­leis­tun­gen ver­lan­gen. Sol­che Vor­aus­zah­lun­gen stel­len den Käu­fer vor gro­ße Pro­ble­me, wenn der Bau­trä­ger in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gerät, sei­ne Bau­tä­tig­keit ein­stellt oder sogar insol­vent wird.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite


Bau­trä­ger­ver­trag online 

 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.