Fäl­lig­keit

Eine geschul­de­te Leis­tung ist fäl­lig, wenn der Schuld­ner die Leis­tung sofort erbrin­gen muss.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wird der Kauf­preis erst fäl­lig, wenn die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Sicher­hei­ten für den Käu­fer nach § 650 m BGB  sowie der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung gege­ben sind. § 650 m Abs. 2 BGB sieht als Sicher­heit 5 Pro­zent des Kauf­prei­ses vor, die in Form einer vom Bau­trä­ger zu stel­len­den qua­li­fi­zier­ten Erfül­lungs­bürg­schaft oder eines Kauf­preis­ein­be­halts zu erbrin­gen ist. Die Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung schreibt alter­na­tiv die Absi­che­rung des gesam­ten Kauf­prei­ses ent­we­der durch den Notar oder durch eine vom Bau­trä­ger zu stel­len­de qua­li­fi­zier­te Bürg­schaft  vor. Die alter­na­ti­ven Sicher­hei­ten sind jeweils gleich­wer­tig; die Aus­wahl zwi­schen den Sicher­hei­ten trifft der Bau­trä­ger (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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