For­de­rungs­si­che­rungs­ge­setz

Gesetz, das die recht­zei­ti­ge, man­gel­freie Her­stel­lung eines Bau­werks für einen Ver­brau­cher im Werk­ver­trag durch eine zusätz­li­che Sicher­heits­leis­tung absi­chert. Das Gesetz gilt auch für Bau­trä­ger­ver­trä­ge. Durch das Gesetz wur­de die Vor­schrift des § 632a Abs. 3 BGB in das BGB ein­ge­fügt, seit dem 01.01 2018 gilt § 650m BGB.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag muss der Bau­trä­ger dem Erwer­ber bei Fäl­lig­keit der ers­ten Zah­lungs­ra­te eine Sicher­heit in Höhe von 5% des Kauf­prei­ses leis­ten. Die Sicher­heit dient dazu, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers abzu­si­chern, die ent­ste­hen, wenn das Bau­werk nicht voll­stän­dig, nicht man­gel­frei oder nicht recht­zei­tig fer­tig gestellt wird. Der Bau­trä­ger kann wäh­len, ob die Sicher­heit durch die Zurück­be­hal­tung eines Teil­be­tra­ges der ers­ten Kauf­preis­ra­te oder die Erfül­lungs­bürg­schaft eines deut­schen Kre­dit­in­sti­tu­tes zu leis­ten ist. Die jewei­li­ge Sicher­heit ist auf­recht zu erhal­ten, bis alle Bau­ge­wer­ke voll­stän­dig fer­tig gestellt und alle wesent­li­chen Män­gel besei­tigt sind (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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