Mit­ei­gen­tums­an­teil

Bruch­teil, mit dem ein Mit­ei­gen­tü­mer (Mit­ei­gen­tum) am gemein­schaft­li­chen Eigen­tum betei­ligt ist.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag erwer­ben meh­re­re Käu­fer (z.B. Ehe­gat­ten) des­sel­ben Objek­tes die­ses regel­mä­ßig zu glei­chen Antei­len. Es kann aber jedes belie­bi­ge ande­re Anteils­ver­hält­nis gewählt wer­den. Wird der Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem Grund­stück mit dem Son­der­ei­gen­tum an bestimm­ten Tei­len eines Gebäu­des ver­bun­den, ent­steht Woh­nungs­ei­gen­tum (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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