Nach­er­fül­lung

Nach­träg­li­che Behe­bung eines Man­gels in Kauf­ver­trag oder Werk­ver­trag alter­na­tiv durch Nach­bes­se­rung (Besei­ti­gung des Man­gels) oder Lie­fe­rung einer neu­en (man­gel­frei­en) Sache bzw. Her­stel­lung eines neu­en (man­gel­frei­en) Wer­kes. Das Wahl­recht zwi­schen den bei­den alter­na­ti­ven Nach­er­fül­lungs­mög­lich­kei­ten steht im Kauf­ver­trag grund­sätz­lich dem Käu­fer, im Werk­ver­trag grund­sätz­lich dem Unter­neh­mer zu.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen) muss der Käu­fer bei bei einem Man­gel grund­sätz­lich zunächst Nach­er­fül­lung ver­lan­gen, bevor er sons­ti­ge Män­gel­rech­te gel­tend machen kann. Im Bau­trä­ger­ver­trag soll­te auch aus­drück­lich gere­gelt wer­den, ob das Wahl­recht zwi­schen Nach­bes­se­rung und Lie­fe­rung neu­er ÄSa­chen dem Bau­trä­ger oder dem Käu­fer zuste­hen soll. Denn bekannt­lich gehen die Mei­nun­gen dar­über aus­ein­an­der, ob es sich beim Bau­trä­ger­ver­trag um einen Kauf­ver­trag, einen Werk­ver­trag oder eine Mischung aus bei­dem han­delt. Sach­ge­rech­ter dürf­te es aller­dings sein, das Wahl­recht dem Bau­trä­ger zuzu­ge­ste­hen, um unnö­ti­gen Streit über die mit der jewei­li­gen Art der Nach­er­fül­lung ver­bun­de­nen, mög­li­cher­wei­se unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten zu vermeiden.

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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