Stell­ver­tre­tung

Han­deln einer Per­son (Ver­tre­ter) für eine ande­re Per­son (Ver­tre­te­ner). Nur wenn der Ver­tre­ter mit recht­li­cher Ver­tre­tungs­macht han­delt, ist das Han­deln des Ver­tre­ters für den Ver­tre­te­nen ver­bind­lich. Die recht­li­che Ver­tre­tungs­macht kann dabei auf einer Voll­macht des Ver­tre­te­nen beru­hen (rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tungs­macht) oder auf­grund Geset­zes bestehen (gesetz­li­che Vertretungsmacht).

Kei­ne eigent­li­che Stell­ver­tre­tung im Rechts­sin­ne liegt vor, wenn eine juris­ti­sche Per­son durch eines ihrer ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Orga­ne, also z.B. eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung durch ihren Geschäfts­füh­rer oder Pro­ku­ris­ten, ver­tre­ten wird. Die recht­li­chen Fol­gen sind aber dann die­sel­ben wie bei der Stellvertretung.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist stets dar­auf zu ach­ten, dass der Bau­trä­ger bei Abschluss des Ver­tra­ges wirk­sam ver­tre­ten wird. Wird er es nicht, ist nur der Käu­fer, nicht aber auch der Bau­trä­ger an den Ver­trag gebun­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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