Ver­geb­li­che Aufwendungen

Ver­mö­gens­ein­bu­ße, die jemand erlei­det, wenn er im Ver­trau­en auf den Erhalt einer Leis­tung ein Ver­mö­gens­op­fer erbracht hat, die Leis­tung aber aus­bleibt. Der Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen kann nicht neben Scha­den­er­satz, son­dern nur anstel­le von Scha­dens­er­satz ver­langt werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist frag­lich, ob der Anspruch auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen des Käu­fers aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Die Fra­ge hat aber in der Pra­xis wegen des par­al­lel bestehen­den Scha­dens­er­satz­an­spruchs kaum Bedeu­tung. Ver­geb­li­che Auf­wen­dun­gen sind bei­spiels­wei­se Gut­ach­ter­kos­ten des Käu­fers bei Sach­män­geln (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

<   Zum Stichwortverzeichnis