Voll­macht

Befug­nis des Bevoll­mäch­tig­ten, eine recht­lich bedeut­sa­me Erklä­rung für den Voll­macht­ge­ber abzu­ge­ben. Voll­mach­ten sind grund­sätz­lich gefähr­lich, ins­be­son­de­re, wenn sie unter Befrei­ung von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB erteilt werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag soll­ten Voll­mach­ten des Käu­fers für den Bau­trä­ger des­halb stets an die Mit­wir­kung des Notars gebun­den wer­den Der Notar soll­te ver­pflich­tet wer­den, die Voll­mach­ten nur so zu ver­wen­den, wie es den Inter­es­sen des Käu­fers ent­spricht (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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