Voll­stän­di­ge Fertigstellung

Ein Gewerk ist voll­stän­dig fer­tig gestellt, wenn alle ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen erbracht sind.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag gehö­ren zu den ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen nicht nur das eigent­li­che Bau­werk, son­dern auch sons­ti­ge Leis­tun­gen, z.B. Gara­gen oder Außen­an­la­gen. Die Exper­ten strei­ten dar­über, ob voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung auch dann gege­ben ist, wenn zwar alle ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen erbracht, aber noch wesent­li­che Män­gel vor­han­den sind. Inso­fern exis­tie­ren die unter­schied­lichs­ten Mei­nun­gen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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