Zu Wohnzwecken geeigneter Teil eines Gebäudes. Der Wohnflächenbegriff ist gesetzlich nicht bestimmt.
Beim Bauträgervertrag muss die Art der Wohnflächenberechnung deshalb, sei es im Vertrag selbst oder in der zugehörigen Feststellungserklärung, festgelegt werden. Übliche Methoden zur Berechnung der Wohnfläche sind die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung oder nach der DIN-Norm 277 (DIN-Normen). Viele Bauträger verwenden aber eigene Berechnungsmethoden. Auch die Abgrenzung der Wohnfläche von der sog. Nutzfläche ist bei Wohnraum gesetzlich nicht festgelegt. Auch insofern empfiehlt sich eine vertragliche Festlegung (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).
Abweichungen von der vereinbarten Wohnfläche sind ein Sachmangel, sofern sie nicht lediglich geringfügig sind oder der Bauträgervertrag ausdrücklich Abweichungen zulässt. Auch vertraglich zulässige Abweichungen sind aber auszugleichen, wenn eine entschädigungslose Hinnahme der Flächenabweichung dem Käufer nicht zumutbar ist (Zumutbarkeit).