Befugnis des Bevollmächtigten , eine rechtlich bedeutsame Erklärung für den Vollmachtgeber abzugeben.
Beim Bauträgervertrag sind Vollmachten für den Bauträger stets kritisch zu bewerten. Das gilt insbesondere für Vollmachten, die den Bauträger ermächtigen, die verprochenen Leistung zu änderrn oder von ihr abzuweichen. Derartige Änderungsvollmachten sind nur wirksam, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt, dieser Grund ausdrücklich und konkret benannt ist, in seinen Voraussetzungen erkennbar die Interessen des Erwerbers angemessen berücksichtigt und den Erwerbsgegenstand rechtlich und wirtschaftlich unberührt lässt. Vollmachten des Erwerbers sollten deshalb stets an die Mitwirkung des Notars gebunden werden; der Notar sollte verpflichtet werden, die Vollmachten nur so zu verwenden, wie es den Interessen des Erwerbers entspricht (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).