Ände­rungs­voll­macht

Befug­nis des Bevoll­mäch­tig­ten , eine recht­lich bedeut­sa­me Erklä­rung für den Voll­macht­ge­ber abzugeben.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag sind Voll­mach­ten für den Bau­trä­ger stets kri­tisch zu bewer­ten. Das gilt ins­be­son­de­re für Voll­mach­ten, die den Bau­trä­ger ermäch­ti­gen, die verpro­che­nen Leis­tung zu änderrn oder von ihr abzu­wei­chen. Der­ar­ti­ge Ände­rungs­voll­mach­ten sind nur wirk­sam, wenn für die Ände­rung ein trif­ti­ger Grund vor­liegt, die­ser Grund aus­drück­lich und kon­kret benannt ist, in sei­nen Vor­aus­set­zun­gen erkenn­bar die Inter­es­sen des Erwer­bers ange­mes­sen berück­sich­tigt und den Erwerbs­ge­gen­stand recht­lich und wirt­schaft­lich unbe­rührt lässt. Voll­mach­ten des Erwer­bers soll­ten des­halb stets an die Mit­wir­kung des Notars gebun­den wer­den; der Notar soll­te ver­pflich­tet wer­den, die Voll­mach­ten nur so zu ver­wen­den, wie es den Inter­es­sen des Erwer­bers ent­spricht (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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