Angst

Beim Bau­trä­ger­ver­trag die Angst des Käu­fers, einen gefähr­li­chen und unvor­teil­haf­ten Ver­trag abzuschließen.

Die Angst, einen recht­lich unvor­teil­haf­ten Ver­trag abzu­schlie­ßen, ist nicht unbe­grün­det. Denn der Bau­trä­ger­ver­trag wird vom Bau­trä­ger vor­for­mu­liert und berück­sich­tigt des­halb nicht immer alle berech­tig­ten Inter­es­sen des Käu­fers. Die Angst, einen wirt­schaft­lich unvor­teil­haf­ten Ver­trag zu schlie­ßen, ist unbe­grün­det, wenn sich der Käu­fer über die wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen Fak­ten des Bau­trä­ger­ob­jek­tes vor Abschluss des Ver­tra­ges gründ­lich infor­miert. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Infor­ma­tio­nen über die Boni­tät des Bau­trä­gers und die Ange­mes­sen­heit des Kauf­prei­ses (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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