Ein von der Kommune geführtes Verzeichnis, in dem sog. Baulasten vermerkt sind. Baulasten sind öffentlich-rechtliche Grundstücksbelastungen eigener Art (z.B. die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes), die ohne Zustimmung des Bauaufsichtsamtes nicht rückgängig gemacht werden können.
Beim Bauträgervertrag sieht der Notar das Baulastenverzeichnis grundsätzlich nicht ein. Der Erwerber sollte deshalb vor Abschluss des Bauträgervertrages vom Bauträger einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis verlangen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).