Vereinbarung eines Unternehmers mit einem Besteller im Werkvertrag über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines vom Unternehmer für den Besteller herzustellenden Werkes.
Beim Bauträgervertrag kann mit einer Beschaffenheitsvereinbarung, typischerweise im Bauträgervertrag selbst oder in Baubeschreibung und Bauplänen, eine Beschaffenheit vereinbart werden, die von der üblichen Beschaffenheit und Qualität vergleichbarer Wohnimmobilien positiv oder negativ abweicht. Eine negative Abweichung vom üblichen Qualitätsstandard zum Nachteil des Käufers ist im Bauträgervertrag aber nur rechtswirksam, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung einer Transparenzkontrolle standhält. Das wiederum setzt voraus, dass die nachteilige Klausel einem durchschnittlichen Käufer zweifelsfrei verständlich ist und dem Käufer alle mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen deutlich vor Augen geführt werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).