Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung

Ver­ein­ba­rung eines Unter­neh­mers mit einem Bestel­ler im Werk­ver­trag über die ver­trag­lich geschul­de­te Beschaf­fen­heit eines vom Unter­neh­mer für den Bestel­ler her­zu­stel­len­den Werkes.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag kann mit einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung, typi­scher­wei­se im Bau­trä­ger­ver­trag selbst oder in Bau­be­schrei­bung und Bau­plä­nen, eine Beschaf­fen­heit ver­ein­bart wer­den, die von der übli­chen Beschaf­fen­heit und Qua­li­tät ver­gleich­ba­rer Wohn­im­mo­bi­li­en posi­tiv oder nega­tiv abweicht. Eine nega­tive Abwei­chung vom übli­chen Qua­li­täts­stan­dard zum Nach­teil des Käu­fers ist im Bau­trä­ger­ver­trag aber nur rechts­wirk­sam, wenn die Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung einer Trans­pa­renz­kon­trolle stand­hält. Das wie­der­um setzt vor­aus, dass die nach­tei­li­ge Klau­sel einem durch­schnitt­li­chen Käu­fer zwei­fels­frei ver­ständ­lich ist und dem Käu­fer alle mit der Klau­sel ver­bun­de­nen wirt­schaft­li­chen Nach­teile und Belas­tun­gen deut­lich vor Augen geführt wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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