Zeitlich begrenztes, veräußerliches und vererbliches Recht, ein Grundstück oder den Teil eines Grundstücks wie ein Eigentümer zu nutzen. Das Erbbaurecht ist dem Eigentum weitgehend gleichgestellt. Der Erbbauberechtigte hat deshalb alle sonst mit dem Eigentum verbundenen Rechte, sofern diese Rechte nicht im Erbbaurechtsvertrag, mit dem das Erbbaurecht begründet wird, ausdrücklich eingeschränkt werden. Lediglich die Grundstückssubstanz und damit verbundene eventuelle Wertsteigerungen verbleiben stets beim Eigentümer.
Beim Bauträgervertrag ist beim Kauf eines Erbbaurechts nicht nur der Bauträgervertrag, sondern auch der Vertrag, mit dem das Erbbaurecht bestellt wurde, sorgfältig zu prüfen. Nicht selten ist dieser Erbbaurechtsbestellungsvertrag mit den berechtigten Interessen des Käufers nicht vereinbar (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).