Euro­päi­scher Verbraucherschutz

Die Euro­päi­sche Gemein­schaft hat zahl­rei­che, dem Ver­brau­cher­schutz die­nen­de Richt­li­ni­en erlas­sen. Die­se Richt­li­ni­en ver­pflich­ten nicht nur die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zur Umset­zung der euro­päi­schen Vor­ga­ben in deut­sches Recht; sie haben auch unmit­tel­ba­re Bedeu­tung für die Aus­le­gung der nach deut­schem Recht abge­schlos­se­nen Verträge.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist ins­be­son­de­re die sog. Klau­sel­richt­li­nie der Euro­päi­schen Gemein­schaft von Bedeu­tung. Die Klau­sel­richt­li­nie erklärt alle Bestim­mun­gen für miss­bräuch­lich, die zum Nach­teil eines Ver­brau­chers ein erheb­li­ches und unge­recht­fer­tig­tes Miss­ver­hält­nis der ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten der Ver­trags­part­ner ver­ur­sa­chen. Ent­hält der Bau­trä­ger­ver­trag der­ar­ti­ge miss­bräuch­li­che Bestim­mun­gen, wer­den die­se nicht wirk­sam (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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