Eine geschuldete Leistung ist fällig, wenn der Schuldner die Leistung sofort erbringen muss.
Beim Bauträgervertrag wird der Kaufpreis erst fällig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten für den Käufer nach § 650 m BGB sowie der Makler- und Bauträgerverordnung gegeben sind. § 650 m Abs. 2 BGB sieht als Sicherheit 5 Prozent des Kaufpreises vor, die in Form einer vom Bauträger zu stellenden qualifizierten Erfüllungsbürgschaft oder eines Kaufpreiseinbehalts zu erbringen ist. Die Makler- und Bauträgerverordnung schreibt alternativ die Absicherung des gesamten Kaufpreises entweder durch den Notar oder durch eine vom Bauträger zu stellende qualifizierte Bürgschaft vor. Die alternativen Sicherheiten sind jeweils gleichwertig; die Auswahl zwischen den Sicherheiten trifft der Bauträger (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).