Fest­stel­lungs­er­klä­rung

Nota­ri­ell beur­kun­de­te Erklä­rung zur Fest­stel­lung bestimm­ter  Tat­sa­chen oder Rechts­ver­hält­nis­se mit dem Zweck, die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen und Rechts­ver­hält­nis­se in spä­te­re, nota­ri­ell zu beur­kun­den­de Erklä­run­gen einzubeziehen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag eine nota­ri­ell beur­kun­de­te Erklä­rung (Nota­ri­el­le Beur­kun­dung) des Bau­trä­gers, die die­ser vor Abschluss des ers­ten Bau­trä­ger­ver­tra­ges mit einem Käu­fer abgibt und auf die dann im Bau­trä­ger­ver­trag ver­wie­sen bzw. Bezug genom­men wird; die Erklä­rung wird des­halb häu­fig auch als Ver­wei­sungs- oder Bezugs­ur­kun­de bezeich­net. Die Fest­stel­lungs­er­klä­rung ent­hält regel­mä­ßig Fest­stel­lun­gen tat­säch­li­cher Art, etwa die Bau­be­schrei­bung und die Bau­plä­ne; sie kann aber auch Erklä­run­gen recht­li­cher Art ent­hal­ten. Mit der förm­li­chen Ver­wei­sung auf die Fest­stel­lungs­er­klä­rung im Bau­trä­ger­ver­trag kann der Inhalt der Fest­stel­lungs­er­klä­rung zum Inhalt des Bau­trä­ger­ver­tra­ges gemacht wer­den, ohne dass die Fest­stel­lungs­er­klä­rung dem Bau­trä­ger­ver­trag bei­gefügt und mit ihm zusam­men vor­ge­le­sen (Ver­le­sen) wer­den muss (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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