Frei­stel­lung

Beim Bau­trä­ger­ver­trag bedeu­tet Frei­stel­lung des Kauf­ge­gen­stan­des die Löschung aller im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Grund­pfand­rech­te , die der Käu­fer nicht aus­drück­lich über­nimmt. Die Frei­stel­lung ist sicher­ge­stellt, wenn das den Bau­trä­ger finan­zie­ren­de Kre­dit­in­sti­tut dem Käu­fer gegen­über eine schrift­li­che Frei­stel­lungs­ver­pflich­tungs­er­klä­rung abge­ge­ben hat (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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