Frei­stel­lungs­ver­fah­ren

Behörd­li­ches Ver­fah­ren zur Errich­tung oder Ände­rung klei­ne­rer oder mitt­le­rer Bau­vor­ha­ben ohne Bau­ge­neh­mi­gung . In Nord­rhein-West­fa­len bei­spiels­wei­se ist für die Errich­tung von Wohn­ge­bäu­den gerin­ger oder mitt­le­rer Höhe eine Bau­ge­neh­mi­gung nicht erfor­der­lich, wenn ein Bebau­ungs­plan exis­tiert, das Gebäu­de dem Bebau­ungs­plan ent­spricht, die Erschlie­ßung sicher­ge­stellt ist und die Gemein­de nicht aus­drück­lich ein förm­li­ches Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ver­langt. Im Frei­stel­lungs­ver­fah­ren darf 4 Wochen nach Ein­rei­chung der Bau­vor­la­gen mit dem Bau begon­nen werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist die ers­te Kauf­preis­ra­te bei Errich­tung des Bau­vor­ha­bens im Frei­stel­lungs­ver­fah­ren frü­hes­tens 4 Wochen nach einer Bestä­ti­gung des Bau­trä­gers fäl­lig, dass die Bau­ge­neh­mi­gung wegen Vor­lie­gen aller Vor­aus­set­zun­gen des Frei­stel­lungs­ver­fah­rens als erteilt gilt und mit dem Bau­vor­ha­ben begon­nen wer­den darf. Die­se zusätz­li­che Frist soll dem Käu­fer die Mög­lich­keit geben, die Erfül­lung aller Bedin­gun­gen des Frei­stel­lungs­ver­fah­rens selbst zu über­prü­fen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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