Frei­stel­lungs­ver­pflich­tungs­er­klä­rung

Beim Bau­trä­ger­ver­trag die schrift­li­che Erklä­rung des den Bau­trä­ger finan­zie­ren­den Kre­dit­in­sti­tuts, alle die Finan­zie­rung des Bau­trä­gers sichern­den Grund­pfand­rech­te im Grund­buch des Kauf­ge­gen­stan­des löschen zu las­sen, wenn der Käu­fer den geschul­de­ten Kauf­preis oder die geschul­de­ten Kauf­preis­tei­le erbracht hat. Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tungs­er­klä­rung muss auch den Fall ein­schlie­ßen, dass das Bau­vor­ha­ben nicht voll­endet wird (z.B. wegen Insol­venz des Bau­trä­gers); für die­sen Son­der­fall kann sich das Kre­dit­in­sti­tut aller­dings vor­be­hal­ten, an Stel­le der Frei­stel­lung alle vom Käu­fer bereits erbrach­ten Kauf­preis­tei­le an den Käu­fer zurück­zu­zah­len. Das Kre­dit­in­sti­tut macht die Frei­stel­lung regel­mä­ßig davon abhän­gig, dass alle fäl­li­gen Kauf­preis­zah­lun­gen des Käu­fers auf dem Bau­son­der­kon­to des Ver­käu­fers ein­ge­gan­gen sind (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

<   Zum Stichwortverzeichnis