Gemein­schafts­ord­nung

Bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten die in der Gemein­schaft gel­ten­de Grund­ord­nung für die Ver­wal­tung und Nut­zung von Woh­nungs­ei­gen­tum . Die Gemein­schafts­ord­nung ent­hält wesent­li­che Rege­lun­gen für das Zusam­men­le­ben der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, ins­be­son­de­re Rege­lun­gen für die gemein­sa­me Nut­zung des Grund­be­sit­zes sowie Fest­le­gun­gen für die Kos­ten- und Las­ten­ver­tei­lung. Die Gemein­schafts­ord­nung kann grund­sätz­lich nur durch eine Ver­ein­ba­rung aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer geän­dert wer­den. Die Gemein­schafts­ord­nung ist auch gegen­über Drit­ten, also z.B. Gläu­bi­gern der im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Grund­pfand­rech­te oder Erwer­bern einer Eigen­tums­woh­nung, wirk­sam, wenn sie im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wer­den nicht sel­ten wich­ti­ge, eigent­lich im Bau­trä­ger­ver­trag zu regeln­de Ver­trags­be­stim­mun­gen in die Gemein­schafts­ord­nung aus­ge­la­gert. Des­halb ist nicht nur der eigent­li­che Bau­trä­ger­ver­trag, son­dern auch die Gemein­schafts­ord­nung sorg­fäl­tig auf alle den Käu­fer belas­ten­de Klau­seln hin zu über­prü­fen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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