Gesamt­schuld­ne­ri­sche Haftung

Eine Haf­tung ist gesamt­schuld­ne­risch, wenn meh­re­rer Schuld­ner (Gesamt­schuld­ner) für die­sel­be Schuld ein­ste­hen müs­sen und der Gläu­bi­ger nach sei­ner Wahl alle Schuld­ner gemein­sam oder auch jeden ein­zeln wegen der gesam­ten Schuld in Anspruch neh­men kann. Mit der Zah­lung durch einen der Schuld­ner erlischt die Schuld aller Gesamtschuldner.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag haf­ten meh­re­re Käu­fer (z.B. Ehe­gat­ten) des­sel­ben Objek­tes dem Bau­trä­ger für die Zah­lung des Kauf­prei­ses und ihrem, den Kauf­preis finan­zie­ren­den Kre­dit­in­sti­tut für die Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen regel­mä­ßig als Gesamt­schuld­ner (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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