Pfandrecht an einem Grundstück . Der Grundstückseigentümer verpfändet einem Gläubiger (regelmäßig einem Darlehnsgeber) das Grundstück als Sicherheit für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Schuldners (regelmäßig eines Darlehnsnehmers). Der Gläubiger erwirbt das Recht, das Grundstück zwangsweise zu verwerten, wenn der Schuldner seine finanziellen Verpflichtungen (regelmäßig Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen) nicht erfüllt. Das BGB kennt drei Arten von Grundpfandrechten, nämlich Grundschulden , Hypotheken und Rentenschulden. Grundpfandrechte entstehen erst mit der Eintragung des Rechts im Grundbuch .
Beim Bauträgervertrag werden regelmäßig Grundpfandrechte zur Sicherung von Darlehn sowohl des Bauträgers wie auch des Käufers bestellt. Der Notar muss sicherstellen, dass alle für den Bauträger im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte mit dem Eigentumswechsel auf den Käufer gelöscht werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).