Hin­ter­le­gungs­kos­ten

Die mit der Hin­ter­le­gung eines Geld­be­tra­ges auf einem Treu­hand­kon­to des Notars (Notar­an­der­kon­to ) ver­bun­de­nen Notar­ge­büh­ren. Die Gebüh­ren wer­den für jeden, vom Treu­hand­kon­to aus­ge­zahl­ten Betrag geson­dert erhoben.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag kön­nen Hin­ter­le­gungs­kos­ten für den Käu­fer nicht ent­ste­hen. Denn die Hin­ter­le­gung des gesam­ten Kauf­prei­ses oder von Kauf­preis­teil­be­trä­gen auf Notar­an­der­kon­to ist im Bau­trä­ger­ver­trag recht­lich nicht zuläs­sig (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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