Die mit der Hinterlegung eines Geldbetrages auf einem Treuhandkonto des Notars (Notaranderkonto ) verbundenen Notargebühren. Die Gebühren werden für jeden, vom Treuhandkonto ausgezahlten Betrag gesondert erhoben.
Beim Bauträgervertrag können Hinterlegungskosten für den Käufer nicht entstehen. Denn die Hinterlegung des gesamten Kaufpreises oder von Kaufpreisteilbeträgen auf Notaranderkonto ist im Bauträgervertrag rechtlich nicht zulässig (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).