Typ eines Grundpfandrechts. Sie wird stets zur Sicherung einer Schuld (z.B. einer Darlehnsverbindlichkeit) bestellt und ist, anders als die Grundschuld, in ihrer juristischen Existenz vom Bestehen der Schuld abhängig. Die Hypothek entsteht deshalb nur dann, wenn auch eine Schuld besteht und sie steht dem Gläubiger nicht mehr zu, wenn die Schuld erloschen ist.
Beim Bauträgervertrag sind Hypotheken zur Sicherung der Finanzierung des Bauträgerobjektes durch den Bauträger einerseits und zur Sicherung der Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer andererseits unpraktikabel.