Hypo­thek

Typ eines Grund­pfand­rechts. Sie wird stets zur Siche­rung einer Schuld (z.B. einer Dar­lehns­ver­bind­lich­keit) bestellt und ist, anders als die Grund­schuld, in ihrer juris­ti­schen Exis­tenz vom Bestehen der Schuld abhän­gig. Die Hypo­thek ent­steht des­halb nur dann, wenn auch eine Schuld besteht und sie steht dem Gläu­bi­ger nicht mehr zu, wenn die Schuld erlo­schen ist.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag sind Hypo­the­ken zur Siche­rung der Finan­zie­rung des Bau­trä­ger­ob­jek­tes durch den Bau­trä­ger einer­seits und zur Siche­rung der Kauf­preis­fi­nan­zie­rung durch den Käu­fer ande­rer­seits unpraktikabel.

Bauträgervertrag
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