Kauf­ver­trag

Gesetz­li­cher Ver­trags­typ, bei dem sich ein Ver­käu­fer ver­pflich­tet, einem Käu­fer Eigen­tum und Besitz an einer Sache zu ver­schaf­fen und sich der Käu­fer ver­pflich­tet, den ver­ein­bar­ten Kauf­preis an den Ver­käu­fer zu bezah­len und die Sache abzu­neh­men (Abnah­me ). Der Kauf­ver­trag unter­schei­det sich ins­be­son­de­re von Werk­ver­trag und Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ) ent­hält der Ver­trag Ele­men­te aus Kauf­ver­trag, Werk­ver­trag und Geschäfts­be­sor­ungs­ver­trag. Er ist also ein gemisch­ter Ver­trag eige­ner Art.

Bauträgervertrag
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