Spielraum eines Vertragspartners, eine im Vertrag nicht bestimmte Leistung oder nicht bestimmte Leistungsmodalitäten einseitig so zu bestimmen, dass die Bestimmung den Interessen beider Vertragspartner entspricht.
Der Bauträgervertrag enthält häufig ein allgemeine Klausel dahingehend, dass der Bauträger befugt ist, nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen oder erforderliche Ersatzleistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine solche allgemeine Klausel ohne individuelle Regelung der Änderungsbefugnis ist regelmäßig unwirksam (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).