Leis­tungs­be­stim­mung nach bil­li­gem Ermessen

Spiel­raum eines Ver­trags­part­ners, eine im Ver­trag nicht bestimm­te Leis­tung oder nicht bestimm­te Leis­tungs­mo­da­li­tä­ten ein­sei­tig so zu bestim­men, dass die Bestim­mung den Inter­es­sen bei­der Ver­trags­part­ner entspricht.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ent­hält häu­fig ein all­ge­mei­ne Klau­sel dahin­ge­hend, dass der Bau­trä­ger befugt ist, nicht aus­drück­lich beschrie­be­ne Leis­tun­gen oder erfor­der­li­che Ersatz­leis­tun­gen nach bil­li­gem Ermes­sen zu bestim­men. Eine sol­che all­ge­mei­ne Klau­sel ohne indi­vi­du­el­le Rege­lung der Ände­rungs­be­fug­nis ist regel­mä­ßig unwirk­sam (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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