Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehns- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer.
Beim Bauträgervertrag verbietet die Verordnung dem Bauträger, Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis entgegenzunehmen, solange das Kaufpreisrisiko des Erwerbers nicht abgesichert ist. Zu Unrecht entgegengenommene Zahlungen sind an den Erwerber zurückzuzahlen. Vertragsbestimmungen, die der Makler- und Bauträgerverordnung widersprechen, sind unwirksam. Die Beachtung aller Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung sollte deshalb vor Abschluss des Bauträgervertrages von einem fachkundigen, neutralen Dritten überprüft werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).